print

Bekanntmachung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung – BesÜV2Bek 1994-01-14

arrow_left arrow_right

1 Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 1994, 133

Tarifklasse Zu der Tarifklasse gehörende Besoldungsgruppen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 1 Kind
Ia B 3 bis B 11 852,84 988,88 1.105,29
C 4
R 3 bis R 10
Ib B 1 und B 2 719,44 855,48 971,89
A 13 bis A 16
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
Ic A 9 bis A 12 639,38 775,42 891,83
II A 1 bis A 8 602,30 731,86 848,27
Ortszuschlag (Monatsbeträge in DM)

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 116,41 DM.
In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag der Stufe 3 für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 um je 8,00 DM, ab Stufe 4 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 40,00 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 32,00 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 24,00 DM.
4Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse Ic 511,51 DM,
  Tarifklasse II 481,84 DM.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26